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§ 11 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)

G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Recherche



Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 11 ErstrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErstrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ErstrG Prüfung erteilter Patente
... 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist. (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
§ 13 PatKostG Anwendung der bisherigen Gebührensätze (vom 14.01.2019)
... nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter ...
§ 14 PatKostG Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (vom 01.01.2014)
... § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen ...
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  150 314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent ( § 11 ErstrG ) 250 5. Anträge im Zusammenhang mit ...