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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 GebrMG § 4a, § 5, § 7, § 8, § 10, § 17, § 23, § 24, § 25, § 26a (neu), § 28, § 29, § 4, § 6, § 16, mWv. 1. Mai 2022 § 5, § 17, § 21

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist."

c)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese" durch die Wörter „die nach diesem Absatz geforderten" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder

3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" sowie das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend."

7.
In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2)," die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a)," eingefügt.

8.
In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

9.
Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt."

10.
Dem § 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.

(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Löschungsverfahren gegen das streitgegenständliche Gebrauchsmuster anhängig ist."

11.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a

In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen."

12.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

13.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2.
für Fristen in Gebrauchsmusterangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen."

14.
In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... 26 Buchstabe a und Nummer 31, 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 7 , 4. Artikel 4, 5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14, 6. Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Eingangsformel PatRVuaÄndV *
... 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert und § 29 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) neu gefasst worden ist, - des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3 ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV *
... geändert worden ist, des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, des ...