Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542 (Nr. 54); Geltung ab 01.10.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 AntiDopG § 4a (neu)

Nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

 
§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

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Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 StGB § 145d, § 164

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EGStGB Artikel 316m (neu)

Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316m eingefügt:

 
Artikel 316m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist."

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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