Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (StGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Telemediengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 TMG § 15b

In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l" durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m" ersetzt.



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