Synopse aller Änderungen des SEG am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 11 des 13. SGBIIuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 9 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung


(1) 1 Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 2 Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. 3 Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. 4 Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. 2 Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert wäre.

(3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge.

(Text alte Fassung)

(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Bürgergeld bezogen wurde.

(Text neue Fassung)

(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurde.

(5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.






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