Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225 gestrichen.
- 2.
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leisten, und Personen, für die das Soldatenentschädigungsgesetz gilt,".
- 3.
- In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie § 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 4.
- In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 5.
- § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt."
- 6.
- In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- § 225 wird aufgehoben.
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454