Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,".
- 2.
- In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 3.
- In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter „und der Jugendhilfe" durch die Wörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe" ersetzt.
- 4.
- In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," durch die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 120 Absatz 8 wird aufgehoben.
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166