Artikel 49 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 49 Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB XIV offen

In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „nach dem Soldatenversorgungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 49 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 6 BürgerGG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
... Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 108 wird wie folgt ...


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