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Artikel 51 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 51 Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz." - b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 51 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 89 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... 7. Artikel 45 wird aufgehoben. 8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben. 9. Artikel 51 Nummer 4 wird ...
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