Artikel 65 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 65 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes


Artikel 65 ändert mWv. 1. Januar 2025 MWDVDV offen

In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.



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