Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 90 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
| |

Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 90 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19, die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2021.





 

Frühere Fassungen von Artikel 90 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 22 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 90 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 90 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 22 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
... a wird aufgehoben. 3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe „35," die Wörter „40 Nummer 18 und 19, die ...