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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 2 des 11. SGBIIÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVReformG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 921
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 33 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

(Text neue Fassung)

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie folgt gefasst:

'§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

vorherige Änderung

2. Folgender § 84 wird angefügt:



2. § 84 wird wie folgt gefasst:

'§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'