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Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 17.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2022 durch Artikel 8 des CovidIfSGAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaImpfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Impfsurveillance


(1) 1 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1. Patienten-Pseudonym,

2. Geburtsmonat und -jahr,

3. Geschlecht,

4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 oder Nummer 8,

6. Datum der Schutzimpfung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),

(Text neue Fassung)

7. die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie,

8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

9. Chargennummer.

2 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 9 sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 täglich gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 in aggregierter Form aufgegliedert nach Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung ihre Kennnummer und ihren Landkreis, die in Satz 1 Nummer 6 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben dazu, ob die geimpfte Person einer der folgenden Altersgruppen angehört, an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1. 5 bis 11 Jahre,

2. 12 bis 17 Jahre,

3. 18 bis 59 Jahre,

4. 60 Jahre und älter.

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.

(3) 1 Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen; die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an das jeweilige Land. 2 Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführten Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut elektronisch übermittelt.

(4) 1 Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 das elektronische Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Übermittlung an den Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zu nutzen. 2 Die von dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

(4a) 1 Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. 2 Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. 3 Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

(5) 1 Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. 2 Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung. 3 Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(6) 1 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 an die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat, monatlich oder quartalsweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung nach § 6 Absatz 6. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. 3 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Leistungserbringer können zur Meldung der Angaben nach Absatz 1 nur einen der in den Absätzen 2 bis 4a genannten Übermittlungswege nutzen.



§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams


(1) 1 Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:

1. bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vom 1. Januar 2021 bis zum 25. November 2022 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.



2. vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

2 Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.

(2) 1 Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die Personal- und Sachkosten zur Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams, und der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter,

2. Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren,

3. die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams,

4. die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und

5. abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die COVID-19-Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen.

2 Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind

1. die Kosten des eigenen Personals der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Länder und Kommunen, das in den Impfzentren und den mobilen Impfteams sowie zur Koordinierung der mobilen Impfteams eingesetzt wird,

2. die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen,

3. die Kosten der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe und ihrer Lieferung zu den von den Ländern benannten Standorten sowie die Kosten des Weitertransportes des Impfstoffs zu den Impfzentren und den mobilen Impfteams,

4. die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement,

5. die Kosten für Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,

6. die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen,

7. weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und

8. Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden.

(4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.



§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. 2 Die Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2 Die Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.