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Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes (DPMAAÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 PatG § 26a (neu)

Nach § 26 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geändert worden ist, wird folgender § 26a eingefügt:

 
§ 26a

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt."


Artikel 2 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 PatKostG § 5, mWv. 1. Juli 2022 Anlage

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

2.
In der Anlage werden die Nummern 312 050 bis 312 207 wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„312 050 für das 5. Patentjahr ... 100
312 051 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 50
312 052 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 060 für das 6. Patentjahr ... 150
312 061 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 75
312 062 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 070 für das 7. Patentjahr ... 210
312 071 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 105
312 072 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 080 für das 8. Patentjahr ... 280
312 081 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 140
312 082 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 090 für das 9. Patentjahr ... 350
312 091 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 175
312 092 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 100 für das 10. Patentjahr ... 430
312 101 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 215
312 102 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 110 für das 11. Patentjahr ... 540
312 111 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 270
312 112 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 120 für das 12. Patentjahr ... 680
312 121 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 340
312 122 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 130 für das 13. Patentjahr ... 830
312 131 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 415
312 132 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 140 für das 14. Patentjahr ... 980
312 141 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 490
312 142 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 150 für das 15. Patentjahr ... 1.130
312 151 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 565
312 152 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 160 für das 16. Patentjahr ... 1.310
312 161 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 655
312 162 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 170 für das 17. Patentjahr ... 1.490
312 171 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 745
312 172 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 180 für das 18. Patentjahr ... 1.670
312 181 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 835
312 182 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 190 für das 19. Patentjahr ... 1.840
312 191 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 920
312 192 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
312 200 für das 20. Patentjahr ... 2.030
312 201 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 1.015
312 202 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50
 Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:  
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ... 210
312 206 - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... 105
312 207 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... 50".


Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht