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Synopse aller Änderungen der FinDAGebV am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 24 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
FinDAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Wertpapierhandelsgesetz,

2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

3. Wertpapierprospektgesetz,

4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,

5. Vermögensanlagengesetz,

6. Kreditwesengesetz,

7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,

8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),

9. Liquiditätsverordnung,

10. Solvabilitätsverordnung,

11. Anlegerentschädigungsgesetz,

12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),

13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,

15. Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,

16. Einlagensicherungsgesetz,

17. Zahlungskontengesetz,

18. Kapitalanlagegesetzbuch,

19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),

21. Derivateverordnung,

22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

23. Geldwäschegesetz,

24. Pfandbriefgesetz,

25. Versicherungsaufsichtsgesetz,

26. Bausparkassengesetz,

27. Bausparkassen-Verordnung,

28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,

31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,

33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,

34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,

35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),

36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

37. Wertpapierinstitutsgesetz.

(Text neue Fassung)

37. Wertpapierinstitutsgesetz,

38. Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht


1 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)



2 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)



3 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129



4 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)



5 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013



6 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)



7 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)



8 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)



9 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)



10 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)



11 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)



12 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)



13 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)



14 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)



15 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760



16 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760



17 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)



18 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)



19 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)



20 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)



21 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)



22 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251



23 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014



24 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014



25 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014



26 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011



27 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238



28 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503



29 | | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)



30 | | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858




Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) |

1.1 | Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG | nach Zeitaufwand

1.2 | Befreiung von der jährlichen Prüfung |

1.2.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 706

1.2.2 | des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) | 2.022

1.2.3 | nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG | 706

1.3 | Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG) | nach Zeitaufwand

1.4 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteil-
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) | nach Zeitaufwand

1.5 | Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an
die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unter-
nehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Infor-
mationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1
Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im
Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(§ 109 Absatz 2 WpHG) | nach Zeitaufwand

1.6 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) | nach Zeitaufwand

2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) |

2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung
und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.2 | Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstrei-
chenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter
zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß
§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.3 | Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von
Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.6 | Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.7 | Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der
Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.8 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26
Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand

2.10 | Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbote-
nen Handlung | nach Zeitaufwand

2.11 | Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform
zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der
aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt | nach Zeitaufwand

3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU)
2017/1129 |

| Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des
Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Doku-
ment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wert-
papier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen
in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das
endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular,
einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emitten-
ten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung meh-
rerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend. |

3.1 | Billigung
- eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder
des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung
(EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
- eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als ein-
ziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6
Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist oder
- eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129
- eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als
einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 16.915

3.2 | Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) | 5.923

3.3 | Billigung
- eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unter-
absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines speziellen Registrierungsformulars
- für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfach-
ten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 | 5.577

3.4 | Billigung
- einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
- einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen ver-
einfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offen-
legungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Ab-
satz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammen-
fassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 5.851

3.5 | Verwaltung
- eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige
Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129) oder
- einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungs-
formular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG) | 354

3.6 | Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 0,05 €
pro hinterlegte
endgültige Bedingungen
im jeweils
laufenden Quartal

3.7 | Billigung
- eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne
des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
- von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung
vorausgeht | 230

3.8 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches An-
gebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | nach Zeitaufwand

3.9 | Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG) | nach Zeitaufwand

3.10 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4
WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz
zweite Variante WpPG auszusetzen ist | nach Zeitaufwand

3.11 | Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) | nach Zeitaufwand

3.12 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage
auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) | nach Zeitaufwand

3.13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) | nach Zeitaufwand

4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) |

| Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für ver-
schiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktech-
nisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich
nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zu-
sammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die
Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge
entsprechend. |

4.1 | Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2
VermAnlG) | 13.433

4.2 | Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 4.081

4.3 | Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 805

4.4 | Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-
Informationsblattes
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) | 400

4.5 | Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informa-
tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß
§ 2a oder § 2b VermAnlG
(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 VermAnlG) | 200

4.6 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nicht-
hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG) | nach Zeitaufwand

4.7 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG) | nach Zeitaufwand

4.8 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatio-
nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG) | nach Zeitaufwand

4.9 | Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) | nach Zeitaufwand

5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |

5.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG) |

5.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG | 10.983

5.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG |

5.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG;
§ 2d KWG) |

5.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.3.4 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG
(§ 2d Absatz 2 KWG) |

5.1.3.4.1 | Verlangen auf Abberufung |

5.1.3.4.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit |

5.1.3.4.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.3 | Zulassung nach § 2f KWG |

5.1.3.4.3.1 | Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft
(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.3.2 | Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.3.4.4 | Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutter-
unternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel |

5.1.4.1 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.4.2 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG | 939

5.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1
KWG | 939

5.1.4.4 | Anordnung nach § 10a KWG | nach Zeitaufwand

5.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-
Gesellschaften |

5.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanz-
holding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
und Liquiditätsanforderungen |

5.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
nach den §§ 10c bis 10g KWG |

5.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute,
bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG | 5.167

5.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG |

5.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG |

5.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite |

5.1.8.1 | Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.8.2 | Anordnung von Obergrenzen für Organkredite
(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.8.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen |

5.1.9.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) | 2.627

5.1.9.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.9.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c
Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.9.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-
Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.10 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.11 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

5.1.11.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsich-
tigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.11.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | 466

5.1.11.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im
Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.11.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.11.5 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) | 245

5.1.12 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;
§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;
§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG) |

5.1.12.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

5.1.12.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finan-
zierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 4.646

5.1.12.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht
Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf |

5.1.12.1.2.1 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern
nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist | 6.336

5.1.12.1.2.2 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum
oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu
verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu han-
deln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie,
sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.12.1.3 | Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäf-
tes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.12.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

5.1.12.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bank-
geschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10
und 12 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.12.2.2 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bauspar-
kasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | nach Zeitaufwand

5.1.12.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum Betreiben von Bankgeschäften | nach Zeitaufwand

5.1.12.4 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst |

5.1.12.4.1 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1
Absatz 3a KWG | nach Zeitaufwand

5.1.12.4.2 | Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.12.5 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

5.1.12.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen bezieht | 3.262

5.1.12.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bank-
geschäften bezieht | 10.114

5.1.12.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | nach Zeitaufwand

5.1.12.5.4 | Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst | nach Zeitaufwand

5.1.12.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie
Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

5.1.12.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 5.1.12
bis 5.1.12.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter

5.1.12.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand

5.1.13 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.14 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) |

5.1.14.1 | Verlangen auf Abberufung | nach Zeitaufwand

5.1.14.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | nach Zeitaufwand

5.1.15 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

5.1.15.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass
von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf |

5.1.15.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | nach Zeitaufwand

5.1.15.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 5.1.15.1.3 anwendbar ist | nach Zeitaufwand

5.1.15.1.3 | das Sortengeschäft | nach Zeitaufwand

5.1.15.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein
Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

5.1.15.2.1 | das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft | nach Zeitaufwand

5.1.15.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 5.1.15.2.3 anwendbar ist | nach Zeitaufwand

5.1.15.2.3 | das Sortengeschäft | nach Zeitaufwand

5.1.16 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität |

5.1.16.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
KWG | nach Zeitaufwand

5.1.16.2 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.16.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
mer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.16.4 | Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.16.5 | Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.16.6 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.17 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

5.1.17.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften |

5.1.17.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Absatz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.1.2 | Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG | nach Zeitaufwand

5.1.17.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

5.1.17.2.1 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.2.2 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
zu errichten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.2.3 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.2.4 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.17.2.5 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

5.1.17.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und
Kredite zu gewähren
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von In-
habern und Geschäftsleitern
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | nach Zeitaufwand

5.1.17.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.18 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen |

5.1.18.1 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.18.2 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga-
nisation nach § 25f Absatz 7 KWG | nach Zeitaufwand

5.1.19 | Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
(§ 22a bis § 22o KWG) |

5.1.19.1 | Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des
Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw.
§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG) | 239

5.1.19.2 | Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des
Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG) | 201

5.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |

5.2.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.2 | Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder An-
bieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an
denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.3 | Erteilung der Erlaubnis |

5.2.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich
eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines
auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.3.2 | für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz
für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3.632

5.2.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.5 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im
Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.6 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten
Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.7 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.8 | Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors
unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358
Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.2.9 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren
Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand

5.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |

5.3.1 | Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des
Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

5.3.2 | Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Ein-
lagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) | nach Zeitaufwand

5.3.3 | Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des be-
absichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) | nach Zeitaufwand

5.4 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand

5.5 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

5.5.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4.120

5.5.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG) | 1.323

6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Liquiditätsverordnung (LiqV) |

6.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steue-
rungsverfahren
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV) | nach Zeitaufwand

6.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2
bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV) | nach Zeitaufwand

7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Solvabilitätsverordnung (SolvV) |

7.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

7.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 18 SolvV) | nach Zeitaufwand

7.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 20 SolvV) | nach Zeitaufwand

7.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder meh-
rere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV) | nach Zeitaufwand

7.2 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter
Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV) | nach Zeitaufwand

8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) |

8.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-
bescheid nach § 8 AnlEntG | bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro

9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(FinDAG) |

9.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG | bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro

10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach
§ 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV) |

10.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV | bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro

11 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) |

11.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum
Betreiben des E-Geld-Geschäfts |

11.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG) |

11.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | nach Zeitaufwand

11.1.1.2 | Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 13.523
Zeitaufwand

11.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

11.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne
von § 10 ZAG | nach Zeitaufwand

11.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht | nach Zeitaufwand

11.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des
E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandels-
gesellschaft |

11.2.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 11.1.1
bis 11.1.2 sowie den
Nummern 11.2.1
und 11.2.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250
je persönlich haftendem
Gesellschafter

11.2.3.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand

11.3 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

11.3.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand

11.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand

11.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |

11.4.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
oder 3 KWG) | nach Zeitaufwand

11.4.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand

11.4.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand

11.5 | Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG) |

11.5.1 | Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter
Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.5.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.6 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und
des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG) |

11.6.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | nach Zeitaufwand

11.6.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten
oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter | nach Zeitaufwand

11.7 | Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG) |

11.7.1 | Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent-
sprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.7.2 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen
Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.7.3 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er-
laubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.8 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.9 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähr-
leisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.10 | Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG) | nach Zeitaufwand

11.11 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG | nach Zeitaufwand

11.12 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

11.12.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbin-
dung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 4.120

11.12.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 1.323

12 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) |

12.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV) | nach Zeitaufwand

12.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV) | nach Zeitaufwand

13 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) |

13.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-
bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG | bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro

14 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungskontengesetzes (ZKG) |

14.1 | Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des
Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) | nach Zeitaufwand

14.2 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die
Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG | gebührenfrei

15 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
und der Verordnung (EU) 2015/760 |

15.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) |

15.1.1 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestment-
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungs-
gesellschaften |

15.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen |

15.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung |

15.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 33.477

15.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft | 14.673

15.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.298

15.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;
§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337
und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) | 3.029

15.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen |

15.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug
auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.3.2 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB | nach Zeitaufwand

15.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Ge-
nehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013) | nach Zeitaufwand

15.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Ge-
schäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Ab-
berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

15.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Be-
stellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand

15.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 15.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand

15.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;
§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 665

15.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahr-
stelle und den Treuhänder |

15.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder An-
ordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung
eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) |

15.1.3.1.1 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war | 302

15.1.3.1.2 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war | nach Zeitaufwand

15.1.3.2 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der
Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene in-
ländische Investmentvermögen |

15.1.4.1 | Sondervermögen |

15.1.4.1.1 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 1.025

15.1.4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikums-
investmentvermögen |

15.1.5.1 | Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen |

15.1.5.1.1 | Genehmigung
- der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);
- der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB);
- der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) | 2.069

15.1.5.1.2 | Genehmigung
- der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment-
vermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
- zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 | 3.338

15.1.5.1.3 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 514

15.1.5.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.5.3 | Genehmigung der Verschmelzung
- von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikums-
investmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191
Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
- von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
- von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96
Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
- von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi-
kumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB);
- von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen
EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB) | 2.410
je Tatbestand

15.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder
geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische
Spezial-AIF |

15.1.6.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögens-
gegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB) | nach Zeitaufwand

15.1.6.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 202

15.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen |

15.1.7.1 | Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei
Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
- eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB) oder
- nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 284

15.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von OGAW |

15.1.8.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab-
satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1,
der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 80

15.1.8.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 322

15.1.8.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | nach Zeitaufwand

15.1.8.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Ver-
triebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5
Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB | 637

15.1.8.5 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 205

15.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von AIF |

15.1.9.1 | Untersagung
des Vertriebs
- nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
- von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach
§ 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320
Absatz 4 KAGB oder
- nach § 331 Absatz 8
der Aufnahme des Vertriebs nach
- § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | nach Zeitaufwand

15.1.9.2 | Prüfung der Anzeige
- nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1
KAGB;
- nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 2.526
je Tatbestand

15.1.9.3 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321
Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 312
je Tatbestand

15.1.9.4 | Prüfung der Anzeige
- nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3
Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft);
- nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5
KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,
nach § 330a Absatz 2 KAGB;
- nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.641
je Tatbestand

15.1.9.5 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen,
die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 113

15.1.9.6 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 466

15.1.9.7 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unter-
richtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 952

15.1.9.8 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen
der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | nach Zeitaufwand

15.2 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | nach Zeitaufwand

15.3 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

15.3.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.120

15.3.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.323

16 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 |

16.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV) |

16.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 128

16.1.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | nach Zeitaufwand

16.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 |

16.2.1 | Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | nach Zeitaufwand

16.2.2 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder
nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 | nach Zeitaufwand

17 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Geldwäschegesetzes (GwG) |

17.1 | Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG | nach Zeitaufwand

17.2 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne
des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG) | nach Zeitaufwand

17.3 | Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG | nach Zeitaufwand

17.4 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) | nach Zeitaufwand

17.5 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG |

17.5.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG | nach Zeitaufwand

17.5.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51
Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | nach Zeitaufwand

18 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

18.1 | Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3
DG Bank-UmwG) |

18.1.1 | Bestellung | 396

18.1.2 | Verlängerung der Bestellung | 301

18.2 | Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 19 Absatz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.3 | Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Absatz 3 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.4 | Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer
Ausnahmen
(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.5 | Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.6 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Absatz 5 PfandBG
(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.7 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.8 | Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 26 Absatz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand

18.9 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im
Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Absatz 1 PfandBG) | nach Zeitaufwand
Erhebung der Gebühr
anteilig aus den betrof-
fenen Deckungsmassen,
wobei das Verhältnis
des Nennwertes der
einzelnen Deckungs-
massen zum Nennwert
aller betroffenen
Deckungsmassen
der Pfandbriefbank
maßgeblich ist

19 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |

19.1 | Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.2 | Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1
Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG) | 32.259

19.3 | Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen |

19.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die
in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen be-
ziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1.011

19.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Lebensversicherungsunternehmen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie
Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG) | 2.226

19.3.3 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Sterbekassen
(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2
und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 562

19.3.4 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161
Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand

19.3.5 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1
sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG | 2.119

19.3.6 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart
einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 695

19.3.7 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292
AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder
Beendigung durch Rücktritt
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 559

19.3.8 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 271

19.4 | Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen |

19.4.1 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-
standes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 16.423

19.4.2 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-
standes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG | nach Zeitaufwand

19.4.3 | Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 10.316

19.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG) |

19.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG) | nach Zeitaufwand

19.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand

19.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-
Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle |

19.6.1 | Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.2 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG) | 1.220

19.6.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG) | 3.106

19.6.4 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.5 | Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.6 | Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.7 | Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.8 | Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit
§ 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand

19.6.9 | Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262
Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand

19.7 | Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in
Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) | nach Zeitaufwand

19.8 | Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

19.8.1 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG) | 604

19.8.2 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1,
§ 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336
Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 458

19.8.3 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3
Satz 1 VAG) | 467

19.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds |

19.9.1 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei
Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in
Verbindung mit § 336 VAG) | 1.153

19.9.2 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, so-
fern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Ver-
sicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungs-
bedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,
in Verbindung mit § 336 VAG) | 998

19.9.3 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder
bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.9.4 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines
neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.9.5 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbar-
ten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen |

19.10.1 | Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG) | 1.058

19.10.2 | Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.4 | Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in
Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversiche-
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) | nach Zeitaufwand

19.10.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung |

19.10.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der
Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe an-
hand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1 | nach Zeitaufwand

19.10.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.6 | Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung |

19.10.6.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.6.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.6.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand

19.10.7 | Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand

19.11 | Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Ab-
berufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1
jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand

19.12 | Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungs-
technischen Rückstellungen |

19.12.1 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien
Zinssätzen
(§ 351 VAG) | nach Zeitaufwand

19.12.2 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG) | nach Zeitaufwand

19.13 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG | nach Zeitaufwand

19.14 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

19.14.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 4.120

19.14.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 1.323

20 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Bausparkassengesetzes (BauSparkG) |

20.1 | Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse,
die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.2 | Genehmigung zur Verwendung des 'Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung' zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.3 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.4 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.5 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.6 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,
welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten
Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) |

20.6.1 | im Regelfall | nach Zeitaufwand

20.6.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen ge-
nehmigt werden | 4.648

20.7 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde
gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) | 5.468

20.8 | Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) | 385

20.9 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.10 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammen-
führung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.11 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

20.12 | Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG) | nach Zeitaufwand

21 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) |

21.1 | Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Ab-
satz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV) | nach Zeitaufwand

22 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251 |

22.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |

22.1.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegen-
partei
(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |

22.1.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als
zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 |

22.1.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen
Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 1.858

22.1.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei
Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagement-
verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |

22.1.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 6.859

22.1.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Ent-
scheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.1.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen
Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand

22.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU)
2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 |

22.2.1 | Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch-
stabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 | nach Zeitaufwand

22.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 |

22.3.1 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei | 13.463

22.3.2 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei | nach Zeitaufwand

23 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |

23.1 | Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 | nach Zeitaufwand

23.2 | Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Ab-
satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | nach Zeitaufwand

24 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 |

24.1 | Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand

25 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 |

25.1 | Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | nach Zeitaufwand

26 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2016/1011 |

26.1 | Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011) | nach Zeitaufwand

26.2 | Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt
werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand

26.3 | Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenz-
wert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand

26.4 | Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand

26.5 | Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b
oder c der Verordnung (EU) 2016/1011) | 15.449

27 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2019/1238 |

27.1 | Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP)
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 | nach Zeitaufwand

27.2 | Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 | nach Zeitaufwand

28 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2020/1503 |

28.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503 | 5.685

28.2 | Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 | 2.256

28.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 28.1
und 28.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter

28.4 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand

28.5 | Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistun-
gen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind | nach Zeitaufwand

29 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) |

29.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG) |

29.1.1 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf |

29.1.1.1 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die
Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht
erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln | 6.336

29.1.1.2 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wert-
papierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG | nach Zeitaufwand

29.1.2 | Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG | nach Zeitaufwand

29.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wert-
papierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG | nach Zeitaufwand

29.1.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen
im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG | nach Zeitaufwand

29.1.5 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

29.1.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht | 3.262

29.1.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | 10.114

29.1.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als
auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1
bis 2 WpIG bezieht | nach Zeitaufwand

29.1.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubnis-
erweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

29.1.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 29.1
bis 29.1.5.3, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter

29.1.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand

29.2 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG) |

29.2.1 | Verlangen auf Abberufung | nach Zeitaufwand

29.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | nach Zeitaufwand

29.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG) |

29.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.4 | Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5 | Besondere Aufsichtsbefugnisse |

29.5.1 | Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.2 | Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.3 | Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.4 | Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.5 | Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.6 | Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG | nach Zeitaufwand

29.5.7 | Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG | nach Zeitaufwand

29.6 | Maßnahmen bei Gefahr |

29.6.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.2 | Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern
und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.5 | Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.6.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand

29.7 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung

 


30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2022/858 |

30.1 | Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer
Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10
der Verordnung (EU) 2022/858 | Nach
Zeitaufwand