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Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 26 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 sowie des § 27 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041), § 3 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) eingefügt worden ist und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 5. Oktober 2021 SaatArtVerzV Anlage

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 werden wie folgt gefasst:

„1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor Sorghum
1.1.5Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet
ex Davidse
Sudangras
1.1.6Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.)
Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse
Hybriden aus der Kreuzung
von Sorghum x Sudangras".


2.
Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 werden wie folgt gefasst:

„1.1.8Triticum aestivum L. subsp. aestivum Weichweizen
1.1.9Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren Hartweizen
1.1.10Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. Spelz, Dinkel".


3.
In Nummer 1.2.1.9.b wird das Wort „Krajina" durch das Wort „Hack." ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 SaatgutV Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" und jeweils die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum" ersetzt.

2.
In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum", die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" und die Wörter „Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" ersetzt.

3.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor" durch das Wort „Sorghum" ersetzt.

b)
In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum sudanense" durch das Wort „Sudangras" ersetzt.

c)
In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter „Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 PflKartV Anlage 1, Anlage 2

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die Wörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2" durch die Wörter „Nummern 1 oder 3" ersetzt.

2.
In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6" durch die Angabe „2.2.9" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 5. Oktober 2021 SaatAufzV § 1

Dem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle."


Artikel 5 Änderung der Erhaltungssortenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 5. Oktober 2021 ErhSortV § 9

§ 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „oder die Betriebsnummer" eingefügt.

2.
In Nummer 10 werden die Wörter „oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen" durch die Wörter „oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 ErhMischV § 1, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 5a, § 8

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können."

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Mahdgut" das Komma und werden die Wörter „sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Mischung" die Wörter „oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung hat der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:

„und es ist sichergestellt, dass am Entnahmeort der Erhaltungsmischung ausschließlich gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungsmischung als Erhaltungsmischung geerntet werden, erfordert dies die Zustimmung der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella" durch die Wörter „nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa, Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und Rumex sanguineus" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut in freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhaltungsmischung nicht in der freien Natur ausgebracht werden soll."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen

(1) Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.

(2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt. Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.

(3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend."

5.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entnahmeort" ein Komma und die Wörter „durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen" eingefügt.

6.
§ 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Komponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11 und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."


Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner