Artikel 27 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 27 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2022 StVollzG § 120

In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.



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