Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 (Nr. 71); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 34
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023
Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2024
Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022
Artikel 10 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022
Artikel 13 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 15 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2022
Artikel 16 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2022
Artikel 19 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 20 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 21 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 22 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 23 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Artikel 26 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
Artikel 27 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 28 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 30 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 32 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 34 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ZPO § 91, § 130a, § 168, § 173 (neu), § 173, § 174, § 175, § 176, § 183, § 186, § 192, § 193, § 193a (neu), § 195, § 278, § 317, § 699, § 702, § 724, § 753, § 829, § 840

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst:

§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag".

c)
Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 193 Zustellung von Schriftstücken

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten".

2.
Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird."

3.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

4.
In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175" durch die Angabe „176 Absatz 1" ersetzt.

5.
Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie

2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

6.
Der bisherige § 173 wird § 174.

7.
Der bisherige § 174 wird aufgehoben.

8.
Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181."

9.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Rückschein" die Wörter „oder ein gleichwertiger Nachweis" eingefügt.

10.
§ 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein elektronisches Informationssystem" durch die Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 192 wird wie folgt gefasst:

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen."

12.
§ 193 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 193 Zustellung von Schriftstücken".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder

2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Gerichtsvollzieher beurkundet" die Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt."

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

13.
Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2.
als Schriftstück.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

(2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde."

14.
§ 195 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 175 Absatz 4" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen."

15.
Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."

16.
In § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3" gestrichen.

17.
§ 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist."

18.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Rechtsdienstleistungsgesetzes" ein Komma sowie die Wörter „einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" eingefügt.

19.
§ 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden."

20.
§ 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

21.
§ 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist."

22.
§ 840 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben."

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Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2023


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ZPO § 173

§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichtsvollzieher" ein Komma und das Wort „Steuerberater" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und" gestrichen.

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Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2024


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 ZPO § 173

§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steuerberater" die Wörter „sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann," eingefügt.

2.
Satz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 StPO § 32a, § 111k

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

2.
In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 174" durch die Wörter „gelten die §§ 173 und 175" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 FamFG § 14b

§ 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen."

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Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2022 ERVV § 1, § 2, § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu)

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4" durch „Kapitels 5" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anforderungen" durch das Wort „Standards" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Anforderungen an" durch die Wörter „Standards für" ersetzt und werden vor dem Wort „Bearbeitung" die Wörter „Eignung zur" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente."

c)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderungen" durch das Wort „Standards" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „(Postfachinhaber)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung."

5.
Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

§ 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,

1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,

3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,

4.
bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und

5.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss

1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,

2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und

3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.

§ 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers

(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlichrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.

(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:

1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

3.
bei öffentlich bestellten oder beeidigten Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeichnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt,

4.
bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung, oder

5.
eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeichnung des Postfachs.

Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch

1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder

3.
ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind.

§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst

1.
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 festgestellt ist,

3.
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und

4.
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.

(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung."

6.
Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.

7.
Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3" durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4" ersetzt.

8.
Der bisherige § 11 wird § 15.

9.
Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.

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Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 ArbGG § 64, § 72, § 80, § 90, § 92, § 97, § 98, § 87

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und der §§ 62 und 63 über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.

2.
In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und des § 63 dieses Gesetzes über" die Wörter „den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.

3.
§ 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt."

4.
§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt."

5.
§ 90 Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt."

7.
In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3," gestrichen.

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Artikel 8 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ArbGG § 46c, § 50

Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

2.
In § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

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Artikel 9 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ArbGG § 46g, § 64, § 72

Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
In § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f" durch die Angabe „46g" ersetzt.

3.
In § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f" durch die Angabe „46g" ersetzt.

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Artikel 10 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ArbGG offen

§ 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."

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Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGG § 63, § 65a, § 137

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174," durch die Angabe „§§ 173, 175 und" ersetzt.

2.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

3.
In § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4" gestrichen.

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Artikel 12 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGG § 65d

In § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

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Artikel 13 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

§ 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."

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Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 VwGO § 55a, § 56a

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

2.
§ 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein elektronisches Informationssystem" durch die Wörter „Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 15 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2022


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 VwGO § 55d

In § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

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Artikel 16 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 VwGO offen

§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."

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Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 FGO § 52a

§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

3.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

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Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2022


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 FGO § 52d

In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

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Artikel 19 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

§ 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen."

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Artikel 20 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2021 GvKostG Anlage

Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „11,00 €" ersetzt.

2.
In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3,00 €" durch die Angabe „3,30 €" ersetzt.

3.
In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand das Wort „übergeben" durch das Wort „übermittelt" und die Angabe „§ 192 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe „§ 193 Abs. 1 ZPO" ersetzt.

4.
In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

5.
In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €" durch die Angabe „28,60 €" ersetzt.

6.
In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

7.
In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

8.
In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die Angabe „8,00 €" durch die Angabe „8,80 €" ersetzt.

9.
In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

10.
In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

11.
In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €" durch die Angabe „28,60 €" ersetzt.

12.
In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,20 €" ersetzt.

13.
In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „130,00 €" durch die Angabe „143,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe „98,00 €" durch die Angabe „107,80 €" ersetzt.

15.
In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,20 €" ersetzt.

16.
In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €" durch die Angabe „36,30 €" ersetzt.

17.
In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €" durch die Angabe „36,30 €" ersetzt.

18.
In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die Angabe „38,00 €" durch die Angabe „41,80 €" ersetzt.

19.
In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe „39,00 €" durch die Angabe „42,90 €" ersetzt.

20.
In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,20 €" ersetzt.

21.
In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,20 €" ersetzt.

22.
In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „11,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

24.
In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „98,00 €" durch die Angabe „107,80 €" ersetzt.

25.
In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,00 €" durch die Angabe „7,70 €" ersetzt.

26.
In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

27.
In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „7,00 €" durch die Angabe „7,70 €" ersetzt.

28.
In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „16,00 €" durch die Angabe „17,60 €" ersetzt.

29.
In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4,00 €" durch die Angabe „4,40 €" ersetzt.

30.
In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „13,00 €" durch die Angabe „14,30 €" ersetzt.

31.
In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 €" durch die Angabe „5,50 €" ersetzt.

32.
In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die Angabe „5,00 €" durch die Angabe „5,50 €" ersetzt.

33.
In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3,00 €" durch die Angabe „3,30 €" ersetzt.

35.
In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „26,00 €" durch die Angabe „28,60 €" ersetzt.

36.
In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „32,00 €" durch die Angabe „35,20 €" ersetzt.

37.
In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „6,00 €" durch die Angabe „6,60 €" ersetzt.

38.
In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „16,50 €" ersetzt.

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Artikel 21 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 GBV § 78

§ 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."

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Artikel 22 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BRAO § 30

In § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195" durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt.

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Artikel 23 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BeurkG § 67

In § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3" ersetzt.

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Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2022 EuRAG § 31

In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174 und 195" durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt.

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Artikel 25 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2022 MahnVordrV § 1a

In § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Abs. 1" durch die Angabe „§ 173 Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 26 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung


Artikel 26 ändert mWv. 1. Januar 2022 ZustVV § 1

In § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 176 Abs. 1" durch die Angabe „§ 176 Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 27 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2022 StVollzG § 120

In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

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Artikel 28 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 GBO § 140

In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1" durch die Angabe „§ 173 Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 IRG § 77a

In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

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Artikel 30 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 PAO § 28

In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174, 195" durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt.

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Artikel 31 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 OWiG § 110c

In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

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Artikel 32 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VIII § 60

In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3" ersetzt.

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Artikel 33 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 33 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2021 AO § 339, § 340, § 341

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „26 Euro" durch die Angabe „28,60 Euro" ersetzt.

2.
§ 341 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro" durch die Angabe „57,20 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro" durch die Angabe „28,60 Euro" ersetzt.

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Artikel 34 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2021.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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