Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus (NiSVFÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2021 StrlSchNRV Artikel 20, NiSV

In Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.



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