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Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. MessEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3 und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. November 2021 MessEV § 1, § 4, § 5, § 11, § 13, § 25, § 35, § 54, § 58, Anlage 2, Anlage 7

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

cc)
Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Satzteil wird nach dem Wort „Temperatur" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und nach dem Wort „Dichte" die Wörter „und des Gehalts" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „medizinischen und" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „von tragbaren Elektrothermometern" durch die Wörter „für tragbare Elektrothermometer" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler."

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
bei der Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,".

bb)
Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 6 bis 8" durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9" ersetzt.

4.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein."

5.
In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein" durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung" durch die Angabe „§ 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,".

cc)
Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8; in ihr wird das Wort „Messgrößen" durch die Wörter „in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind."

7.
Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden."

8.
Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen." angefügt.

9.
§ 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden."

10.
In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter „der Messgröße" durch die Wörter „des Messwertes" ersetzt.

11.
Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in der Spalte „Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben" die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

b)
In Nummer 6.4 erhält die Spalte „Messgeräteart" den Wortlaut „Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5".

c)
Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt:

„6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
elektronischem Messwerk
8".


 
d)
Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern 6.6 und 6.7.

e)
Nummer 12.2 wird gestrichen.

f)
Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Nummern 12.2 und 12.3.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. November 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer