(1) Die aus der Abwicklung der Spruchgerichtsbarkeit und den Wiederaufnahmeverfahren sich ergebenden Aufgaben werden den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften übertragen. An die Stelle der Spruchkammer tritt die Strafkammer des Landgerichts, an die Stelle des Spruchsenats der Strafsenat des Oberlandesgerichts. Die Aufgaben des öffentlichen Anklägers nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen ordentlichen Gericht wahr.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Spruchgericht zur Zeit des Übergangs des Verfahrens seinen Sitz hatte. Für das Wiederaufnahmeverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Spruchgericht seinen Sitz hatte, dessen Urteil mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten wird.