Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Zweites Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts (2. BesatzRAufhG k.a.Abk.)

G. v. 30.05.1956 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch Artikel 4 § 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.06.1956; FNA: 104-2 Aufhebung von Besatzungsrecht
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



Die Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet S. 405), die Verordnung Nr. 131 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet S. 703) und Artikel 1 der Verordnung Nr. 208 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 152) werden aufgehoben.

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Artikel 2



Ein rechtskräftig abgeschlossenes Spruchgerichtsverfahren kann zugunsten des Verurteilten nach den bisher für die Wiederaufnahme von Spruchgerichtsverfahren geltenden Vorschriften wieder aufgenommen werden.

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Artikel 3



(1) Die aus der Abwicklung der Spruchgerichtsbarkeit und den Wiederaufnahmeverfahren sich ergebenden Aufgaben werden den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften übertragen. An die Stelle der Spruchkammer tritt die Strafkammer des Landgerichts, an die Stelle des Spruchsenats der Strafsenat des Oberlandesgerichts. Die Aufgaben des öffentlichen Anklägers nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen ordentlichen Gericht wahr.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Spruchgericht zur Zeit des Übergangs des Verfahrens seinen Sitz hatte. Für das Wiederaufnahmeverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Spruchgericht seinen Sitz hatte, dessen Urteil mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten wird.

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Artikel 4



Die Landesregierungen von Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein werden ermächtigt, die für die Abwicklung der Spruchgerichtsverfahren erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.

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Artikel 5



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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