Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
- 1.
- sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat,
- 2.
- sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhöht hat oder
- 3.
- erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.