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§ 13 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 13 Zustimmungsverfahren



(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.

(2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

(3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.



 

Zitierungen von § 13 HöfeVfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HöfeVfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeVfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HöfeVfO Übergabeverträge
... die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 ...