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Änderung § 20 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 20 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 20 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Geschäftswert in anderen Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Geschäftswert bestimmt sich bei

a) Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes,

b) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden,

c) Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach Abzug der Schulden,

d) Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Schulden,

e) Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden.

Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 bis 5 der Kostenordnung.



 

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