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Änderung § 22 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 22 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 22 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Doppelte Gebühr


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für

a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g,

b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,

c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.