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Änderung § 23 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 23 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 23 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Viertel Gebühr


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für

a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,

b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung,

c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr,

d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung.