Die
Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom
29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2290) ist wie folgt zu berichtigen:
In der
Anlage 31 (Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland) ist unter Zuschläge für fließende Gewässer für beide Bewertungsklassen jeweils die Angabe „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" durch die Angabe „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" zu ersetzen.