a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
(Text alte Fassung) (1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: | (Text neue Fassung) (1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: |
Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302); 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304); Thiamin-chlorid-hydrochlorid; Thiamin-nitrat; Riboflavin-5-phosphat-Natrium; Pyridoxin-hydrochlorid; Natrium- und Calcium-D-pantothenat; alpha- und beta-Tocopherylacetat; alpha- und beta-Tocopherylsuccinat; Nicotinsäure; Nicotinsäureamid. (2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. | |
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. | (3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. |
§ 1b | |
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen: 1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm, b) (weggefallen) | |
c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit, | c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit, |
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol); 2. Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm, b) (weggefallen) | |
c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit, | c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit, |
berechnet als Calciferol. (2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. | |
§ 2 | |
Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden. | Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. |
§ 2a | |
(1) (weggefallen) | |
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. | (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. |
(3) (weggefallen) (4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. | |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt. |