Änderung § 3 NPBefVMVK vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 30 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der NPBefVMVK

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. 2 Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. 3 Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. 2 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. 3 Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.

(2) 1 Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. 2 Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. 3 Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. 4 § 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark 'Vorpommersche Boddenlandschaft' nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. 3 Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

(4) 1 Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks 'Vorpommersche Boddenlandschaft' eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. 2 Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. 3 Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden.

---
*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed