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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) (IndMIsoPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 806-21-7-40 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anordnung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose konstruktive Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz).




§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder

3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Bereich Isolierung

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.

(7) 1In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation und Information,

3.
Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe,

4.
Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

5.
Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie grundlegende mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen anwenden kann. Dies schließt ein, daß sie elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie, die für den Bereich der Isoliertechnik von Bedeutung sind, kennt. Außerdem soll sie deutlich machen, daß sie die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über:

a)
Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,

b)
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere der Wärmeübertragung, Schallerzeugung und Schallübertragung, der Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der Wasserdampfdiffusion,

c)
Korrosion, insbesondere ihre Einflüsse auf die Materialien und ihre Verhütung,

d)
Eigenschaften und Verhalten von Materialen im Zusammenhang mit Temperatur, Schall, Feuchtigkeit und Brand; Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Schutzmaßnahmen;

2.
Berechnen von:

a)
Längen, Flächen, Rauminhalten sowie Kräften und Momenten auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

b)
Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß,

c)
Wärmeströmen durch Dämmschichten im Beharrungszustand,

d)
Wärmeströmen für einschlägige Wärmedämmung mit Hilfe von Diagrammen und Zahlentafeln;

3.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Sie soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll sie befähigt sein, technische Probleme zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und Informationen auf geeigneten Informationsträgern weiterzugeben. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, von Plänen betriebstechnischer Anlagen, isometrischer Darstellungen, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen;

2.
Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und grafischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;

3.
Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen;

4.
Darstellung technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Erstellen von Baustellenfortschrittsberichten, Anfertigen von Werkstattfertigungs- und Montageskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, Erstellen von Aufmaß und Aufmaßzeichnungen nach dem vereinheitlichten isometrischen Aufmaßsystem.

(4) Im Prüfungsfach "Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, unter Anwendung einschlägiger technischer Regelwerke Aufbau und Eigenschaften der Dämm- und Hilfsstoffe zu bestimmen und daraus auf materialgerechte Lagerung, Transport, Bearbeitung und Verwendung zu schließen. Sie soll neben der sachgerechten Auswahl der Materialien weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Anbringung treffen zu können. Bei ihren Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte sowie die Aspekte der Energieeinsparung, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lagerung und Transport von Dämm- und Hilfsstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, einschließlich qualitativer und quantitativer Wareneingangs- und Warenausgangskontrollen;

2.
Auswahl, Verwendung und Anbringung von Dämm- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;

3.
Auswahl, Verwendung und Anbringung von Verbindungs- und Befestigungselementen sowie der Ummantelung unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;

4.
Auswahl und Aufbau von Hilfs- und Trägerkonstruktionen unter Berücksichtigung insbesondere der Montagefreundlichkeit, von Arbeitssicherheits- und Umweltschutzaspekten;

5.
Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen;

6.
Kenntnisse einschlägiger Werkstoff- und Halbzeugnormen.

(5) Im Prüfungsfach "Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen, der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle im Hinblick auf einen rationellen Fertigungs- und Montageablauf beherrscht. Sie soll in der Lage sein, die einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Gerüstkonstruktionen für die Anbringung der Dämmstoffe auszuwählen und die Wartung sowie Instandhaltung sicherzustellen. Dabei sind die betrieblichen Aufgaben so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung in der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle, Arbeitssicherheit, Umweltschutz:

a)
Energiearten, Energieversorgungsanlagen und deren Einsatz, energiesparende und umweltschützende Maßnahmen,

b)
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen, spezifische Rechtsvorschriften,

c)
Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe und Maßnahmen zur Unfallverhütung;

2.
Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen, Arbeitssicherheit und Umweltschutz:

a)
Funktion, Einsatz, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, insbesondere von Kranen, Aufzügen, Staplern, Bearbeitungsmaschinen und Verkehrsträgern im innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Transport,

b)
Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen,

c)
Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen,

d)
umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt;

3.
Dämmverfahren einschließlich Kostenkalkulation, Personaleinsatz und Qualitätssicherung:

a)
Wärmedämm- und Kältedämmverfahren, Brandschutzmöglichkeiten und Schalldämmverfahren, Isolierung gegen Feuchtigkeit,

b)
Kalkulationsverfahren insbesondere Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung und Zuschlagsrechnung zur Vor-, Zwischen- und Nachkalkulation sowie Kalkulationsfaktoren, insbesondere Sach-, Personalkosten und Investitionen, Erstellen von Leistungsbeschreibungen,

c)
Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifikationen und Arbeitsplatzanforderungen, Konfliktbegrenzung, Gesetze und Bestimmungen bei der Personalgewinnung,

d)
Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Möglichkeiten und Verfahren, Prüf- und Kontrollmethoden sowie Fehlerbeseitigung und Abnahme unter Einhaltung von Normen, Vorschriften und Bestimmungen.

(6) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begründen kann. Insbesondere soll sie in der Lage sein, berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwortung des Industriemeisters für die technischen, organisatorischen und sozialen Belange, die Kosten- und Zeitplanung sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und -grundsätze besonders zum Ausdruck kommen.

(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.

(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwölf Stunden betragen; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden,

2.
Technische Kommunikation und Information: 2 Stunden,

3.
Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe: 1,5 Stunden,

4.
Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 4 Stunden.

(9) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" einzeln zu bewerten.

(3) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. 2Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden gewichtet:

1.
die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und

2.
die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.

4Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb".

(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(5) 1Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und

2.
die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.

2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2.
in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,

3.
in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,

4.
in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und

5.
im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz".

2Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,

2.
die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" und

3.
die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2.
die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 9 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 10 Wiederholung der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.




§ 11 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0





Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,

2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

b)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

d)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,

e)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie

f)
Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.