Eingangsformel - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:



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