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Artikel 16 - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 (Nr. 83); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 12.12.2021, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 16 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. November 2021 SGB XII § 142

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie folgt gefasst:

§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern."



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 ImpfPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImpfPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 ImpfPrG Inkrafttreten (vom 17.09.2022)
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom 25. November 2021 in Kraft. (3) Artikel 12a tritt am 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426
Eingangsformel CovAVV
... - des § 142 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162 ) neu gefasst worden ist, - des § 88a Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...