Artikel 19 - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 (Nr. 83); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 12.12.2021, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 19 Änderung des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern


Artikel 19 ändert mWv. 12. Dezember 2021 COV19FKG § 11

In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.



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