Änderung § 2 VkBkmG vom 01.06.2016

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§ 2 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen


(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(3) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 



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