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Änderung § 4 VkBkmG vom 08.11.2006

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§ 4 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Soweit im geltenden Bundesrecht das Reichsgesetzblatt, das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Verordnungsblatt für die Britische Zone als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle das Bundesgesetzblatt.

(2) Soweit der Deutsche Reichsanzeiger, das Reichsministerialblatt, das Reichsbesoldungsblatt, der Öffentliche Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, das Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle der Bundesanzeiger.

(Text alte Fassung)

(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -.

(Text neue Fassung)

(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -.

(4) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verkündungen im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet oder im Bundesanzeiger vorgenommen worden sind, gelten diese als wirksam erfolgt.

(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)