Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 VkBkmG vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VkBkmG, alle Änderungen durch Artikel 1 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des VkBkmG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 7 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Sicherheitsanforderungen


vorherige Änderung

 


(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt.

(2) 1 Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. 2 Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. 3 Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind.

(3) 1 Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. 2 Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. 3 § 17 der Signaturverordnung gilt für die archivierten Dokumente entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)