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Änderung § 3 VkBkmG vom 08.09.2015

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§ 3 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen


(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.



 

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