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Synopse aller Änderungen des VkBkmG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 6 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VkBkmG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.



(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.

(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


(1) Soweit im geltenden Bundesrecht das Reichsgesetzblatt, das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Verordnungsblatt für die Britische Zone als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle das Bundesgesetzblatt.

(2) Soweit der Deutsche Reichsanzeiger, das Reichsministerialblatt, das Reichsbesoldungsblatt, der Öffentliche Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, das Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Verkündungsblätter genannt sind, tritt an deren Stelle der Bundesanzeiger.

vorherige Änderung

(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -.



(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -.

(4) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verkündungen im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet oder im Bundesanzeiger vorgenommen worden sind, gelten diese als wirksam erfolgt.

(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt.