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Synopse aller Änderungen des VkBkmG am 01.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 1 des WSVZuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VkBkmG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden. | (Text neue Fassung) (2) Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden. |
(3) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1516/v198915-2016-06-01.htm