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Synopse aller Änderungen des VkBkmG am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 11 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VkBkmG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sicherheitsanforderungen | |
(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt. (2) 1 Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. 2 Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. 3 Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. 2 Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. 3 § 17 der Signaturverordnung gilt für die archivierten Dokumente entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. 2 Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. 3 § 15 des Vertrauensdienstegesetzes gilt für die archivierten Dokumente entsprechend. |
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