Artikel 6 - Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung (GReAEVG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 NotAktVV § 39a

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39a gestrichen.

2.
§ 39a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GReAEVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GReAEVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 GReAEVG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in ...


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