Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/19 - (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz) (BVerfGE20211103 k.a.Abk.)

B. v. 14.12.2021 BGBl. 2022 I S. 14
Geltung ab 03.11.2021; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

Entscheidung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz - KAG RP - vom 20. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 175) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) insoweit unvereinbar, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können.

2.
Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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