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Änderung § 7 DVSUG vom 15.08.2013

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§ 7 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 165 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die Seeämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Die Seeämter erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Untersuchung von Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)