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§ 5 - Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)

V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1992; FNA: 930-6-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Örtliche Zuständigkeit



(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

1.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,

2.
(aufgehoben)

3.
sonstige Verkehrsmittel

die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,

4.
Verkehrsanlagen und -einrichtungen

die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.





 

Frühere Fassungen von § 5 VSGZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 20 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VSGZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VSGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSGZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 20 WSVZuAnpV Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird ...