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Synopse aller Änderungen des VSGZustV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 20 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VSGZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VSGZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
VSGZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten


(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;

2. (weggefallen)

3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,

die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,

(Text neue Fassung)

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

im übrigen

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;



die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5. Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;

6. Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen

a) für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben

die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;

b) für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben

das Bundesamt für Güterverkehr;

c) im übrigen

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.



§ 5 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,

vorherige Änderung

2. See- und Binnenschiffe

die Behörde, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen oder Heimatort hat oder registriert ist,




2. (aufgehoben)

3. sonstige Verkehrsmittel

die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,

4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen

die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.