| GlashütteV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | GlashütteV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) § 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte" § 2 Herkunftsgebiet § 3 Uhren § 4 Herstellungsstufen § 5 Herstellung im Herkunftsgebiet | |
| (Text alte Fassung) § 6 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 6 Inkrafttreten | § 6 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. |