(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
- Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
- 2.
- Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
- 3.
- Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
- 4.
- Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
- 5.
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
- 6.
- museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450