§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)

§ 2 Stiftungszweck


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;

2.
Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;

3.
Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;

4.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;

5.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;

6.
museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung G. v. 1. November 2016 BGBl. I S. 2450 m.W.v. 10. November 2016

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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BismStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BismStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BismStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
Artikel 1 BismStiftGÄndG
...  2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober ...


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