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§ 3 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)

§ 3 Stiftungsvermögen



(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

1.
die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und

2.
die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.