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§ 11 - Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung (BismStiftG k.a.Abk.)

§ 11 Gebühren



Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

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